"Zur vollsten Zufriedenheit" gearbeitet?
onlineurteile.de - Im Arbeitsleben haben sich standardisierte Formulierungen für Zeugnisse herausgebildet. Es gibt mittlerweile Nachschlagewerke für die floskelhaften Sätze in Beurteilungen, die allesamt wohlwollender klingen, als sie gemeint sind.
Ein Arbeitnehmer bestand darauf, der Arbeitgeber müsse ihm im Zeugnis bestätigen, "zur vollsten Zufriedenheit" des Unternehmens gearbeitet zu haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf räumte zwar ein, dass auch Gerichte schon solche Standardformulierungen übernommen hätten (17 Sa 1158/94).
Das LAG weigerte sich aber, den Arbeitgeber zu verurteilen, einen sprachlich falschen Ausdruck ("vollst") zu verwenden: Es gebe nur eine "volle Zufriedenheit". "Vollst" sei ein falscher Superlativ, voll könne man nicht steigern. Außerdem bleibe die Formulierung von Werturteilen in einem Zeugnis letztlich Sache des Arbeitgebers und lasse sich nicht bis in sprachliche Einzelheiten vorschreiben.