Wohngebäudeversicherung insolvent
onlineurteile.de - Hauseigentümer S hatte sich wegen einer neuen Wohngebäudeversicherung an eine Versicherungsagentur gewandt. Den bestehenden Vertrag wolle er kündigen, erklärte er, er suche eine billigere Lösung. Im Juni 2016 beantragte S den Versicherungsabschluss für eine "Allgefahren-Deckung" (Schäden an Rohren auf dem Grundstück inklusive) bei der von der Agentur empfohlenen, preisgünstigsten G-Insurance-AG. Versicherungsbeginn war der 1. Juli, am 11.8. stellte die Agentur die Versicherungspolice aus.
Eine Woche später brach auf dem Grundstück außerhalb des Gebäudes ein Abwasserrohr. Dessen Sanierung sollte — laut Kostenvoranschlag einer Spezialfirma — rund 10.000 Euro kosten. Der Hauseigentümer meldete der Agentur den Schaden und schickte ihr im Februar 2017 die Reparaturrechnung.
Die Agentur teilte jedoch mit, er werde leer ausgehen: Die in Liechtenstein ansässige Versicherungsgesellschaft G-Insurance-AG habe im November 2016 Konkurs angemeldet. Daraufhin beglich Herr S die Rechnung selbst und verklagte die Versicherungsagentur wegen falscher Beratung auf Schadenersatz.
Sie habe schuldhaft ihre Beratungspflichten verletzt, räumte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ein (5 U 37/20). Wer eine weithin unbekannte, ausländische Versicherungsgesellschaft wähle, müsse damit rechnen, dass der Zahlungsausfall bei Insolvenz nicht so gut abgesichert sei wie bei deutschen Unternehmen. Über dieses besondere Risiko hätte der Versicherungsmakler den Kunden aufklären müssen, so das OLG. Ein kleingedruckter Hinweis auf den Firmensitz der Versicherung in der "Beratungsdokumentation" genüge da nicht.
Dennoch wies das OLG die Klage des Versicherungsnehmers ab. Anspruch auf Schadenersatz setze voraus, dass die nachlässige Beratung zu einem Vermögensschaden für S geführt habe. Das träfe zu, wenn bei richtiger Beratung für den konkreten Schadensfall Versicherungsschutz bestanden hätte.
Dass sich der offenkundig sehr sparsame Hauseigentümer nach korrekter Information über die Liechtensteiner Versicherung für eine bessere Absicherung mit deutlich höheren Prämien entschieden hätte, sei aber nach seinen eigenen Angaben auszuschließen.
Er behaupte einerseits, er habe das Grundstück rundum absichern wollen. Andererseits sei es ihm vor allem auf niedrige Beiträge angekommen. Diese Ziele seien unvereinbar. Der Hauseigentümer habe einen günstigen Versicherungsvertrag gehabt (nach dessen Bedingungen der Rohrbruch nicht versichert war), aber noch mehr sparen wollen. In der mündlichen Verhandlung habe Herr S gesagt, möglicherweise hätte er den günstigsten Vertrag auch gewählt, wenn ihn der Versicherungsmakler auf das Insolvenzrisiko bei einem ausländischen Anbieter hingewiesen hätte. Daher liege kein ersatzfähiger Schaden vor.