Wegen verwirrender Verkehrszeichen falsch geparkt?

Parkerlaubnis nur für E-Autos mit Parkschein: "Benziner" wurde abgeschleppt

onlineurteile.de - Ein Autobesitzer wehrte sich gegen einen kommunalen Kostenbescheid: Er sollte Abschleppgebühren zahlen, weil er verbotswidrig auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge mit Ladestation geparkt hatte. Ein Verkehrszeichen beschränkte dort die Parkerlaubnis auf E-Autos. Darunter signalisierte ein weiteres Zusatzzeichen, dass in dieser Straße ein Parkschein erforderlich ist.

Deshalb hatte der Autofahrer angenommen, das untere Zusatzzeichen regle eine alternative Parkerlaubnis — für "normale" Fahrzeuge. So argumentierte er jedenfalls gegen den Kostenbescheid.

Da habe er falsch gedacht, erklärte das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ ihn abblitzen (5 A 3180/21). Abschleppmaßnahme und Kostenbescheid seien nicht zu beanstanden.

Dass es in den Haltebuchten mit Ladestation nur erlaubt sei, Elektrofahrzeuge mit Parkschein abzustellen, sei für jedermann erkennbar. Zusatzzeichen bezögen sich generell auf das Verkehrszeichen darüber — ob dieses Verkehrszeichen ebenfalls ein Zusatzzeichen sei oder nicht, spiele keine Rolle.

Entgegen der Annahme des Autofahrers sei die Abschleppmaßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren. Wenn ein Benziner auf einem Parkplatz mit Ladestation parke, stehe dieser eben nicht für — nach dem Willen des Gesetzgebers "privilegierte" — Elektrofahrzeuge zur Verfügung. Damit behindere der Wagen objektiv den Straßenverkehr, unabhängig davon, ob im fraglichen Zeitraum tatsächlich Parkplatz-Bedarf für ein E-Auto bestand.