Vorsorgevollmacht für einen Sohn
onlineurteile.de - Ein wohlhabender Metzgermeister hatte Sohn A den Betrieb übergeben und ihn im Testament als Erben eingesetzt. Sohn B, mit dem er sich zerstritten hatte, erhielt zwei Mehrfamilienhäuser, sollte nach dem Tod der Eltern aber nur den Pflichtteil bekommen. Das Metzger-Ehepaar erteilte Sohn A zudem eine Vorsorgevollmacht in Sachen Vermögensvorsorge. Er sollte sich um die Mutter kümmern, deren Alzheimer-Krankheit sich schon abzeichnete.
Nach dem Tod des Vaters 2018 ging die Mutter mit dem enterbten Sohn B zur Sparkasse und hob für ihn über eine Million Euro ab. B überredete sie auch dazu, die Vollmacht für den Bruder zu widerrufen, dem er nicht traute. Daraufhin wurde vom Amtsgericht ein Kontrollbetreuer für die Seniorin bestellt. Die Betreuung wurde allerdings bald wieder aufgehoben: Denn A verpflichtete sich gegenüber dem Betreuer, von seiner Vollmacht nur nach Rücksprache mit B Gebrauch zu machen.
Darauf wollte sich B jedoch nicht verlassen: Die Vollmacht müsse aufgehoben und ein neutraler Betreuer für die Vermögensvorsorge eingesetzt werden, forderte er. Sein Anliegen wurde von allen Instanzen abgewiesen, zuletzt vom Bundesgerichtshof (XII ZB 518/20). Eine Betreuung sei nicht nötig, da sich der bevollmächtigte Sohn an die Vorgaben des Testaments halte und im wohlverstandenen Interesse der Mutter handle. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für das Gegenteil.
Letztlich kritisiere B, dass Bruder A die Anweisungen des Vaters befolgte, statt B mehr abzugeben. Die Eltern hätten aber, als die Mutter noch gesund war, die Verteilung des Vermögens gemeinsam geplant — ebenso die Vollmacht. Deshalb könne man davon ausgehen, dass es ihrem Willen entspreche, wenn A sie versorge.
Da sich B weder für den elterlichen Betrieb interessiert, noch um die Eltern gekümmert habe, sollte er auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. A dagegen sollte die Pflege der Mutter in ihrer vertrauten Umgebung bestmöglich sichern und genau das setze er um.