Vorsicht am Bankautomaten!

Wer einem Kontoinhaber am Geldautomaten Bargeld wegnimmt, begeht Diebstahl

onlineurteile.de - An Geldautomaten müssen sich die Bankkunden nicht nur vor Datenklau hüten, der Online-Betrügern den Zugriff aufs Konto ermöglicht. Es gibt auch noch "das gute alte Handwerk", wie folgender Fall zeigt. Und das heißt: Straftäter, die den Bankkunden Bargeld direkt am Automaten abnehmen.

Vier Täter gingen so vor: Sie stellten sich neben Bankkunden, die Geld abheben wollten, an den Geldautomaten. Kaum hatten die Kontoinhaber ihre EC-Karte hineingesteckt und die PIN eingegeben, wurden sie von den Tätern abgelenkt oder weggedrängt. Diese gaben dann flugs eine Auszahlungssumme (500 bis 800 Euro) ein und verschwanden mit den Geldscheinen. Einige Male bedrohten die Täter vorher die Bestohlenen, sie sollten sie nur ja nicht verfolgen, sonst werde es ihnen übel ergehen.

Das Landgericht Dortmund verurteilte die Täter zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und mehr — wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Nötigung und/oder Körperverletzung. Gegen die Urteile legten alle Angeklagten Revision zum Bundesgerichtshof ein, allerdings ohne Erfolg (4 StR 338/20).

Ihrer Ansicht nach waren die Strafen zu hoch ausgefallen: Die geschädigten Bankkunden hätten das Geld noch nicht eingesteckt gehabt. Also hätten sie, die Täter, ihnen nichts "weggenommen". Die "Wegnahme" mache aber laut Gesetz einen Diebstahl aus.

Auch Geldscheine im offenen Ausgabefach gehörten dem jeweiligen Kontoinhaber, erklärten die Bundesrichter — so ähnlich wie einem Gemüsehändler auch Waren draußen vor dem Laden gehörten. Er könne über sie verfügen, auch wenn er nicht den ganzen Tag danebenstehe (juristisch: "Gewahrsam" — der Händler übe die Sachherrschaft über die Waren aus). Wer Geld aus dem Ausgabefach eines Automaten nehme, breche damit die Sachherrschaft des betroffenen Bankkunden.

Also handle es sich um eine Wegnahme und damit um Diebstahl. Bargeld, das ein Automat am Ende eines korrekten Abhebevorgangs ausgebe, stehe im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt habe. Es werde nur infolge seiner Eingabe und unter Belastung seines Bankkontos freigegeben: Dass im konkreten Fall nicht die Kontoinhaber, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben, ändere daran nichts.