Vier Skulpturen für 1 Mio. Euro gekauft
onlineurteile.de - Vor einigen Jahren hatte Helge Achenbach für Schlagzeilen gesorgt. Der Kunstberater betreute private Kunstsammlungen reicher Sammler, darunter die des Berthold Albrecht (Miteigentümer von Aldi-Nord). Weil der Berater Herrn A. nach Strich und Faden betrogen hatte, wurde er zur Zahlung von hohem Schadenersatz und sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Die Kinder und Erben des 2012 verstorbenen Sammlers A. verklagten auch die frühere Frau von Achenbach auf Schadenersatz.
Die Kunsthistorikerin hatte dem Sammler 2009 vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt eine Million Euro verkauft. Die Kunstwerke seien nicht echt, erklärten die Erben, es handle sich um ungenehmigte Nachgüsse, die bis auf den Materialwert von ca. 20.000 Euro wertlos seien. Ihr Vater sei arglistig getäuscht worden.
Im Prozess erklärte die Kunsthistorikerin, sie habe die Skulpturen von ihrem Mann zum 40. Geburtstag als Originale geschenkt bekommen. Sie habe keinen Grund gehabt, das zu bezweifeln. Ihrer Kenntnis nach stammten die Figuren aus einer vom Künstler autorisierten zweiten Serie. Aber genau wisse sie es nicht, bei den Verkaufsverhandlungen sei sie nicht dabei gewesen. Mit dieser Aussage konnte sich die Skulpturen-Verkäuferin nicht entlasten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab den Erben Recht (3 U 22/19). Es stehe mittlerweile fest, dass die Skulpturen keine autorisierten Nachgüsse und damit mangelhaft seien. Denn die Stiftung, die das Erbe des spanischen Künstlers verwalte, habe erklärt, Herr Achenbach müsse gemeinsam mit der Kunstgießerei unberechtigt Nachgüsse der Originale gefertigt haben. Von diesen vier Skulpturen gebe es keine genehmigten Nachgüsse.
Die Verkäuferin hätte allen Grund gehabt, sich eingehend zu erkundigen, ob es sich tatsächlich um Originale oder jedenfalls autorisierte Exemplare handelte. Das verstand sich angesichts der Methoden des Kunstberaters keineswegs von selbst, so das OLG. Daher hätte die Kunsthistorikerin durch intensive Nachfragen bei ihrem Ehemann klären müssen, ob alles seine Richtigkeit habe mit diesen vier Skulpturen. Das habe sie unterlassen.
Dennoch habe die Verkäuferin beim Verkaufsgespräch ins Blaue hinein behauptet, die Werke stellten Originale oder autorisierte Nachgüsse dar. Sie habe dem Käufer nicht offenbart, dass sie über die Herkunft der Werke nicht genau Bescheid wusste. Das sei arglistig: Denn so habe Herr A., der eine Kunstsammlung aufbauen wollte, natürlich angenommen, die Werke seien authentisch. Schließlich sei die Kunsthistorikerin sachkundig, während der Sammler von moderner Kunst wenig verstand. Die Frau müsse den Erben die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Skulpturen als Schaden ersetzen.