Verfassungsbeschwerde eines Hilfeempfängers erfolgreich

Amtsgericht durfte dem Hartz-IV-Empfänger juristische Beratungshilfe nicht verweigern

onlineurteile.de - Das Jobcenter lehnte den Antrag eines Hartz-IV-Empfängers auf Nachzahlung eines Betrags ab. Der Sachbearbeiter hatte ein Betriebskostenguthaben aus dem Jahr 2019 für den Zeitraum Juni bis November 2020 leistungsmindernd berücksichtigt: Das war nicht korrekt, meinte der Hilfeempfänger, und wollte den Fehler korrigiert wissen. Beim Jobcenter blitzte er ab, daraufhin wandte er sich ans Amtsgericht.

Beim Amtsgericht beantragte er Beratungshilfe, um die Leistungsbescheide des Jobcenters auf ihre Richtigkeit zu überprüfen: Es sei seiner Meinung nach nicht richtig, ein Betriebskostenguthaben über sechs Monate hinweg anzurechnen.

Doch der Amtsrichter rüffelte ihn nur: Der Antrag auf juristische Beratung sei mutwillig. Der Hilfeempfänger habe sich bisher nicht schriftlich oder durch Vorsprache beim Jobcenter darum bemüht, den Sachverhalt selbst aufzuklären.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Mann erfolgreich Verfassungsbeschwerde ein. Das Amtsgericht hätte dem Hilfeempfänger die Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Bescheide des Jobcenters nicht verweigern dürfen, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1370/21). Der Mann habe keine besonderen Rechtskenntnisse und der strittige Sachverhalt werfe schwierige Fragen auf. Das gelte jedenfalls für die von ihm angezweifelte Anrechnung des Betriebskostenguthabens auf seinen Leistungsanspruch und das über sechs Monate.

Sie sei tatsächlich mit höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Antrag auf Beratungshilfe sei daher überhaupt nicht "mutwillig". Der Antragsteller habe konkret aufgezeigt, welchen Punkt der Leistungsbescheide er anzweifle. Wenn man ihm daraufhin empfehle, erst einmal ausgerechnet beim Jobcenter vorzusprechen, das den angegriffenen Bescheid erlassen habe, verweigere man es dem Antragsteller, sein Recht geltend zu machen.