Unklare Klausel zu Schönheitsreparaturen
onlineurteile.de - Mieter müssen weder Fenster, noch Außentüren von außen streichen. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der die Mieter "zum Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" verpflichtet sind, ist unklar formuliert und damit unwirksam. Denn es wird nicht deutlich, dass sich der Zusatz "von innen" auch auf die Fenster beziehen soll, Mieter auch die Fenster nur von innen streichen müssen. Mit einer unklaren Klausel kann der Vermieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Mieter abwälzen.