Unfallflucht einmal anders
onlineurteile.de - Zwei Münchnerinnen gingen abends am Isarhochufer mit ihren Hunden spazieren. Die beiden Hunde waren nicht angeleint und tollten frei herum. Auf dem Radweg direkt neben dem Fußweg kamen Radfahrer entgegen.
Ein Hund sprang einer Radfahrerin in den Weg, deren Vorderrad blockierte. Die Radfahrerin überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Bei dem Unfall erlitt sie erhebliche Schürfwunden und Prellungen, eine Begleiterin half ihr.
Als der Hund nach dem Zusammenstoß erschrocken ausbüxte, lief ihm die Hundehalterin nach — ohne sich um die Radfahrerin zu kümmern oder ihre Personalien anzugeben. Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) brachte der 57-jährigen Unternehmensberaterin eine Geldstrafe ein. 5.400 Euro hielt das Amtsgericht München für angemessen (941 Cs 442 Js 190826/21).
Dass die Angeklagte vor Gericht reumütig ihr Fehlverhalten einräumte und sich verpflichtete, der Radfahrerin 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, ersparte ihr eine höhere Strafe. Ihre Reaktion erklärte sie damit, dass ihr Hund so panisch weggelaufen sei. Sie habe befürchtet, er laufe auf die Straße. Deshalb habe sie ihn sofort gesucht.
Dafür brachte der Amtsrichter ein gewisses Verständnis auf: Die Angeklagte habe sich vom Unfallort entfernt, weil sie spontan ihrem Hund nachgelaufen sei.
Allerdings: Angesichts einer erheblich verletzten Radfahrerin — die freilich von Begleitern versorgt worden sei — und eines beschädigten Fahrrads sei diese Reaktion nicht zu rechtfertigen. Kurz ihre Personalien zu notieren, hätte es der Tierhalterin nicht unmöglich gemacht, den Hund wieder zu finden.
Bei Unfallflucht droht dem Täter/der Täterin eine Geldstrafe, das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen. Im konkreten Fall fiel die Strafe relativ milde aus: weil die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten war und ihr Bedauern über den Vorfall nicht nur verbal ausdrückte, sondern der Verletzten Schmerzensgeld zahlte.