Unautorisierte Kreditkarten-Abbuchungen
onlineurteile.de - Laut Kreditkartenabrechnung der Bank hatte Kontoinhaber X sieben Mal Geld an eine Firma "Bigo Live" überwiesen. Doch das bestritt der Bankkunde: Er kenne diesen Empfänger nicht. Weder habe er diese Verfügungen autorisiert, noch habe er SMS-TANs oder andere Sicherheitsmerkmale an Dritte weitergegeben. Dieses Verfahren sei ohnehin nicht besonders sicher. Deshalb müsse die Bank den eingezogenen Gesamtbetrag seinem Konto wieder gutschreiben.
Dazu sei sie keinesfalls verpflichtet, so der Standpunkt der Bank, denn ihr Sicherheitssystem sei technisch quasi unüberwindbar. Die Authentifizierungsprotokolle belegten, dass die Vorgänge ordnungsgemäß abgewickelt wurden: An die Telefonnummer von Herrn X habe man jeweils eine SMS-TAN geschickt, mit der die Überweisung auch bestätigt worden sei.
Dass dieses Verfahren praktisch "unüberwindbar" sei, könne man nicht einfach unterstellen, entschied das Amtsgericht Langen: Das müsse die Bank schon beweisen (56 C 28/22). Nur dann stünde fest, dass die Zahlungsvorgänge mindestens durch grob fahrlässiges Handeln des Kontoinhabers veranlasst wurden, so das Amtsgericht. Herr X habe sich zu Recht darauf berufen, dass verschiedene andere Kreditinstitute das SMS-TAN-Verfahren bereits durch neuere und zuverlässigere Techniken ersetzt haben.
Die betroffene Bank habe sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Zahlungen müssten vom Kontoinhaber autorisiert worden sein. Dass ihr Sicherheitssystem nach dem aktuellen Stand der Erfahrungen dem höchsten Sicherheitsstandard entspreche, sei jedoch nicht belegt. Also könnten die Abbuchungen auch auf andere Weise als durch Fehlverhalten des Bankkunden zustande gekommen sein.