Testament oder Testamentsentwurf?

Ein gültiges Testament setzt ernsthaften Testierwillen des Erblassers voraus

onlineurteile.de - Herr M, ledig und kinderlos, starb Anfang 2020. 2009 hatte er ein notarielles Testament verfasst, in dem er eine Bekannte als Alleinerbin eingesetzt hatte. Nach seinem Tod fanden die beiden Schwestern in der Wohnung allerdings nicht nur dieses Testament, sondern eine Mappe mit einigen DIN A 4-Blättern. Auf der Rückseite von Werbezetteln hatte M mit Bleistift Notizen zu möglichen Änderungen des Testaments festgehalten.

Die Schwestern schickten die Blätter dem Nachlassgericht und teilten mit, ihr Bruder habe vor seinem Tod mehrmals erwähnt, er wolle sein Vermögen einer Hilfsorganisation X hinterlassen. Auf einem Blatt mit dem Datum 7.10.2016 stand:

"Testamentsveränderung (…) Hiermit möchte ich mein bisheriges 1. Testament, erstellt am 20.7.2009 Urkunde Rolle Nr. 00 2009 von A in B. verändern auf für ungültig erklären Mein ganzes Vermögen bestehend aus" (… es folgen Angaben zu Konten und Immobilien) "möchte ich der Hilfsorganisation X vererben".

Gestützt auf dieses Blatt Papier beantragte die Hilfsorganisation beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein — jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die ablehnende Entscheidung (10 W 18/21).

Ein Testament sei nur gültig, wenn ein Erblasser ernsthaft eine verbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte. Im konkreten Fall seien aus mehreren Gründen Zweifel daran angebracht, dass die Notizen vom Oktober 2016 mehr darstellen sollten als einen Entwurf.

Zum einen sei es ungewöhnlich, ein Testament auf der Rückseite eines Werbezettels zu notieren. Zweifel würden verstärkt durch den Umstand, dass Herr M den Text mit Bleistift geschrieben habe — wodurch er früher oder später unleserlich werde. Zum anderen enthalte der Text viele Auslassungen. Offenbar habe ihn der Erblasser also noch ergänzen oder ändern wollen — der Text enthalte keine endgültigen Formulierungen.

All diese Umstände führten zu der Schlussfolgerung: Hier handle es sich um den Entwurf einer 2016 beabsichtigten Testamentsänderung, zu der der Erblasser aber nicht ernstlich entschlossen gewesen sei und die nicht wirklich durchgeführt wurde. Ähnliche Notizen habe Herr M 2017 angefertigt. Auf weiteren Zetteln von 2018 finde sich wiederum die Formulierung: "Ich lasse altes Testament so". Gültig sei daher nach wie vor das notarielle Testament von 2009.