Taschenlampe an der Jagdflinte montiert
onlineurteile.de - Bei einem Jäger wurde unangekündigt kontrolliert, ob er die Waffen vorschriftsmäßig aufbewahrte. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Mann an einer Bockbüchsflinte mit Klebeband eine Taschenlampe montiert hatte. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, sind laut Waffengesetz verboten. Deshalb und weil der Jäger auf sie einen "psychisch labilen" Eindruck machte, stellten die Kontrolleure seine Waffen sicher. Die Waffenerlaubnisse wurden widerrufen.
Der Jäger wehrte sich: Die Taschenlampe habe er montiert, um auf seinem Grundstück Zielübungen durchzuführen. Dass das gegen Waffen- und Jagdgesetz verstoße, habe er nicht gewusst. Schließlich dürfe man auch Nachtsichtgeräte und bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen benützen. Psychisch angeknackst sei er keineswegs. Er sei nur wegen seiner Scheidung und wegen der Kontrolle etwas "angespannt" gewesen, müsse zudem aufgrund gesundheitlicher Probleme Medikamente nehmen.
Gegen die Sanktionen zog der Jäger vor Gericht, seine Klage hatte beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin jedoch keinen Erfolg (3 A 807/22 SN). Auf die Ausnahmeregel, die das Jagdrecht für die Jagd auf Schwarzwild vorsehe, könne sich der Jäger nicht berufen, stellte das VG fest: Denn dabei dürfe die künstliche Lichtquelle nicht mit der Waffe verbunden sein, sondern müsse eigenständig verwendet werden.
Indem der Jäger eine Lampe fest auf dem Jagdgewehr montierte, habe er eine verbotene Waffe geschaffen, so das VG. Das stelle eine Straftat dar. Wer eine Straftat begehe, dem fehle es an der für Waffenerlaubnisse notwendigen Zuverlässigkeit. Der Jäger habe eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet, die dem Schutz der Allgemeinheit vor missbräuchlichem Umgang mit verbotenen Waffen diene. Unwissenheit sei da keine Entschuldigung.
Zum einen sei so ein Irrtum leicht zu vermeiden. Über die Vorschriften des Waffenrechts im jeweiligen Bundesland, die man als Waffenbesitzer kennen müsse, könne sich jedermann unschwer auf der Webseite des Deutschen Jagdverbandes informieren. Zum anderen liege auch im Fall eines fahrlässigen Unwissens ein grober Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Auch dann drohe Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.