Sturz auf der Restaurantterrasse
onlineurteile.de - An einem sonnigen Sommerabend ging Herr X in ein Restaurant und ließ sich an einem Tisch auf der Terrasse nieder. Die Terrasse ist mit Natursteinen gepflastert, der Belag uneben. Herr X bestellte etwas zu essen und suchte dann die Toilette auf. Auf dem Rückweg zu seinem Tisch stolperte er, stürzte zu Boden und verletzte sich.
Erfolglos verklagte X den Inhaber des Restaurants auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dem Gastwirt sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (11 U 33/23). Er sei nämlich nicht verpflichtet, einen absolut "gefahrfreien Zustand" der Terrasse herzustellen.
Gastwirte müssten grundsätzlich nur Sicherheitsmaßnahmen treffen, die Besucher berechtigterweise erwarten könnten. Maßnahmen also, die notwendig seien, um Gefahren abzuwenden, auf die sich Besucher nicht einstellen könnten.
Gegenmaßnahmen seien jedoch überflüssig, wenn Unebenheiten im Boden auf den ersten Blick erkennbar seien — so wie hier die von Natur aus unebenen Steine und die Fugen zwischen den Steinen. Restaurantgäste müssten sich den Bedingungen vor Ort anpassen und beim Gehen auf die Beschaffenheit des Untergrunds achten.