Streit um die Wohnfläche

Quadratmeterangabe im Mietvertrag wird durch einen Vertragszusatz unverbindlich

onlineurteile.de - In der Regel ist eine im Mietvertrag bezifferte Wohnfläche verbindlich vereinbart — selbst dann, wenn vor der Quadratmeterangabe ein "ca." steht. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent ab, kann der Mieter die Miete mindern. Im konkreten Fall hatte jedoch der Vermieter der Quadratmeterangabe im Mietvertrag folgende Einschränkung hinzugefügt:

"Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstands. Der räumliche Umfang der Mietsache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."

Als der Mieter wegen einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche Rückzahlung zu viel gezahlter Miete forderte, scheiterte er mit seiner Klage auf ganzer Linie. Der Zusatz stelle eindeutig klar, dass hier nicht die im Vertrag konkret angegebene Quadratmeterzahl als Mindestfläche vereinbart wurde, entschieden Amtsgericht und Landgericht Berlin (67 S 96/22).

Die "Sollbeschaffenheit" der Mietsache richte sich nach der Zahl der Räume und nicht nach der Fläche der Wohnung — so hätten es die Parteien des Mietvertrags eindeutig geregelt und gebilligt. Die Regelung sei klar und in keiner Weise interpretationsbedürftig. Daher löse die Abweichung der tatsächlichen Mietfläche von der Quadratmeterangabe hier keine Ansprüche auf Rückzahlung aus.