Sperrzeit überschritten - Geldbuße für Wirtin
onlineurteile.de - Weil sie die Sperrstunde um 2.00 Uhr missachtet habe und sich in ihrem Lokal um 3.10 Uhr noch Gäste am Tresen "vor teilweise gefüllten Gläsern" aufgehalten hätten, verhängte das kommunale Gewerbeaufsichtsamt gegen eine Wirtin ein Bußgeld. Dagegen wehrte sie sich und behauptete, die so spät noch anwesenden Personen hätten zum Personal gehört.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, weil der Amtsrichter die Aussage der Gastwirtin nicht überprüft hatte (3 ObOWi 112/94). Falls tatsächlich nur Angestellte "nach getaner Arbeit" gesellig beisammen gewesen seien, habe es sich nicht um Gäste gehandelt. Es sei anzunehmen, dass das Personal für die Getränke nichts habe zahlen müssen. Die Wirtin sei also um diese Zeit nicht mehr ihrem Gewerbe nachgegangen. Von einem privaten Charakter des Zusammenseins sei auch dann auszugehen, wenn dabei betriebliche Angelegenheiten, zum Beispiel die bessere Bedienung der Gäste, besprochen worden wären.