Solist veranstaltet Konzerte selbst
onlineurteile.de - Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von Leistungen die Mehrwertsteuer auf sieben Prozent ermäßigt. Dazu gehört auch das Organisieren von Konzerten durch professionelle Kulturveranstalter. Von einem Musiker, der selbst Solokonzerte veranstaltete, verlangte das Finanzamt allerdings, 15 Prozent der Ticketeinnahmen als Mehrwertsteuer anzuführen: Die Steuerermäßigung gelte nur für Veranstalter, die nicht selbst aufträten.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, für den Musiker gelte ebenfalls der günstigere Steuersatz (V R 60/93). Obwohl der Begriff "Konzert" nach dem ursprünglichen Wortsinn "Zusammenspiel" bedeute, sich also auf eine Darbietung mehrerer Künstler beziehe, sei auch eine Solodarbietung als Konzert einzustufen.
Man müsse die Vorschrift ohnehin nach ihrem Sinn anwenden: Die Steuerbegünstigung solle in erster Linie den Konzertbesuchern zugute kommen, also den Zugang zur Kultur allgemein fördern. Der normale Satz von 15 Prozent würde zu einer nicht zu verantwortenden Preiserhöhung führen. Daher dürfe es keine Rolle spielen, wer als Veranstalter der Konzerte auftrete.