Sekt gibt’s nur mit Folienumkleidung

Winzer darf die Flaschen nicht "oben ohne" verkaufen: Verbot ist begründet

onlineurteile.de - Gemäß EU-Recht muss bei Schaumweinen der Flaschenhals mit Folie umkleidet sein — nur für ganz kleine Fläschchen gilt diese Vorschrift nicht. Bei der weinrechtlichen Kontrolle eines Winzerbetriebs fand das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz 1.300 Flaschen Riesling Jahrgangssekt ohne die vorgeschriebenen Folien. Deshalb verhängte die zuständige Verwaltungsbehörde ein Verkaufsverbot.

Dagegen klagte der Winzer: Die Folie sei ein umweltschädliches Accessoire ohne technische Funktion. Er berief sich auf seine unternehmerische Freiheit, die laut EU-Recht geschützt und höherrangig sei als die EU-Verordnung zur "Schaumweinausstattung".

Die Verordnung begrenze die unternehmerische Entscheidungsfreiheit, räumte das Verwaltungsgericht (VG) Trier ein: Dieser Eingriff in die Rechte des Winzers sei allerdings sachlich gerechtfertigt (8 K 421/21.TR).

Das einheitliche Aussehen der Sektflaschen schütze Verbraucher vor Verwechslungen, so das VG: Die Vorschrift gründe auf einer über 100 Jahre alten Tradition und ermögliche den Verbrauchern schnelle Orientierung. Sie könnten darauf vertrauen, dass Sekt nur mit Folienumkleidung angeboten werde und dass dieses Aussehen für Qualitätssekt stehe. Kunden könnten an einer unversehrten Folie auch erkennen, dass der Verschluss der Flasche nicht manipuliert oder beschädigt sei.

Zugleich schütze die Folie als Zeichen für Qualität die traditionellen Hersteller von Schaumweinen und trage zum fairen Wettbewerb unter den Winzern bei. Da die Ausstattung vorgeschrieben sei, hätten alle Sekt-Anbieter die gleichen Produktionskosten für die Folien und die gleichen Abgaben für die Abfallentsorgung zu tragen. Folien bewahrten zudem Naturkorken vor Feuchtigkeit und Schimmel.

Die EU-Kommission habe beim Erlass der Vorschrift durchaus den Umweltschutz beachtet. Sie habe aber versucht, gleichzeitig an die Tradition anzuknüpfen sowie Aspekte des Verbraucherschutzes und des fairen Wettbewerbs zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Begriff "Folie" in der Verordnung nicht genau definiert. Winzer könnten also auch umweltfreundliche, wiederverwendbare Folien einsetzen.