Schwangere Mazedonierin wird nicht abgeschoben

Bei einer Abschiebung ist auch die Staatsangehörigkeit des Kindes zu beachten

onlineurteile.de - Das nichteheliche Kind einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben - wenn die Vaterschaft feststeht. Vor diesem Hintergrund wehrte sich eine junge Frau aus Mazedonien dagegen, dass sie abgeschoben werden sollte: Sie erwarte ein Kind von ihrem deutschen Lebensgefährten. Man könne sie also nicht in ihre Heimat zurückschicken, denn davon wäre auch ihr Kind betroffen.

Das Verwaltungsgericht Greifswald sprach der Schwangeren ein Bleiberecht zu, da das Kind voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen werde (2 B 910/94). Deutsche aber dürften sich selbstverständlich im Bundesgebiet aufhalten. Diesem Recht widerspräche eine Abschiebung der Mutter, mit der man vollendete Tatsachen schaffen würde. Deshalb müsse man ihrer eidesstattlichen Versicherung Glauben schenken, dass sie von einem Deutschen schwanger sei.

Das Gericht verwarf die gegenteilige Ansicht, wonach ein Kind jedenfalls im Aufenthaltsrecht die Staatsangehörigkeit erst mit der Geburt erwirbt. Diese Betrachtungsweise sei zu formalistisch und lebensfremd.

Die Frau dürfe auch deshalb in Deutschland bleiben, weil man nur so das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft überhaupt durchführen könne. In der Heimat der Betroffenen sei das mit Unwägbarkeiten verbunden. Ihr das Bleiberecht zu versagen, würde auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil die schwangere Frau minderjährig und ohne Vater sei.