Scheckkarten-Dieb bedient sich
onlineurteile.de - Einem Bankkunden war seine ec-Karte abhanden gekommen. Er zeigte der Bank den Verlust an und beantragte, das Konto zu sperren. Diesen Antrag wiederholte er einige Tage später. Trotzdem ließ sich die Bank Zeit und sperrte die Bank das Konto erst nach ca. vier Wochen. Deshalb konnte ein Dieb ungehindert mit der ec-Karte Geld vom Girokonto abheben.
Die Bank muss dem Kontoinhaber diese Summe erstatten, entschied das Landgericht Hanau (7 O 9/95). Nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehme das Kreditinstitut die Haftung für alle Schäden durch unbefugtes Abheben an Geldautomaten - unter der Bedingung, dass der Karteninhaber den Verlust der ec-Karte angezeigt habe.
Vergeblich behauptete die Bank, der Geschädigte habe seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er nicht gleichzeitig mit der Verlustanzeige mitgeteilt habe, dass der Dieb möglicherweise auch an die Geheimnummer gekommen sei. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten: Der Karteninhaber habe sich überhaupt nichts vorzuwerfen: Er habe die Geheimzahl getrennt von der Karte in einer Schmuckkassette aufbewahrt und den Verlust der Karte sofort angezeigt.