Reiserücktritt wegen Corona-Quarantäne
onlineurteile.de - Ein Münchner hatte im August 2021 für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn bei einem Reiseveranstalter Urlaub auf Gran Canaria gebucht. Die einwöchige Reise zum Gesamtpreis von 3.456 Euro sollte im Januar 2022 stattfinden. Doch am ersten Weihnachtsfeiertag 2021 gab das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die kanarischen Inseln heraus und stufte sie als Hochrisikogebiet ein. Infolgedessen hätte die Familie nach der Rückkehr in Quarantäne gehen müssen.
Aus diesem Grund stornierte der Familienvater am 29.12.2021 die Reise und forderte vom Veranstalter den Reisepreis zurück. Wegen der behördlichen Reisewarnung könne er kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten, meinte der Kunde. Wenn der Reiseveranstalter behaupte, solange die Corona-Pandemie mit ihren ständig schwankenden Infektionszahlen andauere, sei die Durchführung von Reisen "stets in der Schwebe", hätte er die Reise nicht anbieten sollen.
Dagegen pochte der Reiseveranstalter auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Bei einer Stornierung wenige Tage vor Reisebeginn berechne er Stornokosten in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises (2.937 Euro). Dieser Betrag stehe dem Reiseunternehmen zu, entschied das Amtsgericht München (159 C 2718/22). Denn als der Kunde die Gran-Canaria-Reise buchte, habe er die mit der Corona-Pandemie verbundenen Risiken gekannt und bewusst in Kauf genommen.
Im August 2021 habe die Pandemie schon fast eineinhalb Jahre gedauert — mit stets auf die aktuelle Infektionslage angepassten staatlichen Auflagen und Einschränkungen. Unter diesen Umständen seien Reisende nicht mehr uneingeschränkt schutzbedürftig. Vielmehr habe der Kunde schon bei der Buchung damit rechnen müssen, dass die Reise möglicherweise durch pandemiebedingte Einschränkungen beeinträchtigt werden würde.
Die Behörden hätten in dieser Zeit ständig — je nach Infektionslage — bestimmte Länder und Inseln als Risikogebiete, Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete eingestuft und wieder zurückgestuft. Gran Canaria sei da nur eines von vielen Beispielen.
Die daraus folgende Quarantänepflicht hätte außerdem erst am Heimatort und nicht am Urlaubsort gegolten. Daher sei schon fraglich, ob diese Pflicht überhaupt noch als Beeinträchtigung der Reise zu bewerten sei. Auf jeden Fall habe der Kunde des Reiseveranstalters dieses Risiko einkalkulieren müssen.