Profifußballer klagt auf Vertragsverlängerung

Regionalliga-Saison wegen Corona vorzeitig beendet: Vereinbarte Mindesteinsatzzahl deshalb zu hoch?

onlineurteile.de - Mit einem Fußballverein, der in der Regionalliga Südwest spielt, schloss ein Fußballprofi im August 2019 einen Arbeitsvertrag für die folgende Saison. Der Vertrag lief bis zum 30.6.2020, sollte sich aber um eine weitere Spielzeit verlängern — wenn der Trainer den Spieler mindestens 15 Mal (mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen aufstellte.

Dazu kam es jedoch nicht: Zwölf Mal wurde der Fußballer bis Februar 2020 eingesetzt. Dann tauschte der Verein das Trainerteam aus und der Spieler saß vier Wochen lang nur auf der Bank. Ab Mitte März 2020 wurde dann der Spielbetrieb wegen der Corona-Pandemie eingestellt, im Mai wurde die Regionalliga-Saison vorzeitig beendet.

Nun verlangte der Fußballer vom Verein, seinen Arbeitsvertrag um eine Spielzeit zu verlängern: Die vereinbarte Bedingung dafür sei aufgrund des Abbruchs der Saison im Mai schon durch zwölf Einsätze erfüllt. Denn: Hätten er und der Verein das vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, wäre eine niedrigere Mindesteinsatzzahl vereinbart worden — angepasst an die geringere Zahl von Spieltagen.

Die Klage des Sportlers scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht (7 AZR 169/22). Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Mindesteinsatzzahl sei nicht erreicht worden, stellten die Bundesrichter fest. Die Vertragsklausel, welche die Vertragsverlängerung von der Zahl der Einsätze abhängig mache, müsse nicht an die pandemiebedingt verkürzte Spielzeit angepasst werden: Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verein sei nicht verpflichtet, wegen des Saisonabbruchs den Vertrag schon aufgrund von zwölf Spieleinsätzen zu verlängern.