Polizeihund beißt Kind

Lässt der Hundeführer das Tier fahrlässig frei laufen, muss er persönlich für die Folgen einstehen

onlineurteile.de - Ein Polizeibeamter war mit seinem Diensthund am Strand spazieren gegangen und hatte ihn dort von der Leine gelassen. Ohne besonderen Anlass fiel der Hund ein spielendes Kind an, biss es in den Kopf und in die Beine. Das Kind wurde sofort ärztlich behandelt, erlitt zum Glück keine dauerhaften Verletzungen bzw. Narben.

Das Land Schleswig-Holstein, Dienstherr des Polizeihundeführers, zahlte an die Mutter 2.000 Euro Schmerzensgeld. Diese Summe hatte die Frau im Namen des Kindes gefordert. Anschließend verlangte das Bundesland den Betrag vom Polizeibeamten: Er hafte persönlich für den Vorfall, weil er seine Pflichten als Hundeführer grob verletzt habe.

Das sah der Beamte anders: Er ließ es auf einen Rechtsstreit mit dem Dienstherrn ankommen. Das Landgericht Lübeck besichtigte den fraglichen Strandabschnitt, befragte die Mutter des Kindes und gab schließlich dem Bundesland Recht (15 O 81/22). Der Polizeibeamte habe grob fahrlässig gehandelt.

In der Freizeit dürfe der Hundeführer das Tier nicht frei laufen lassen. Das gelte jedenfalls dann, wenn unbeteiligte Dritte in der Nähe seien. Als der Beamte den Hund von der Leine ließ, seien Mutter und Kind nicht weit von ihm entfernt gewesen — er habe sie gar nicht übersehen können. Der Strandabschnitt sei sehr gut zu überblicken und kurz vor der Hundeattacke habe das Kind auf einem kleinen Steindeich balanciert.

Hunde müssten immer so geführt werden, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehe. Dieses Gebot gelte selbstverständlich auch für Polizeihunde. Wenn ein Polizeihundeführer grob fahrlässig gegen diesen Grundsatz verstoße, müsse er persönlich für die Folgen geradestehen. (Der Beamte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)