Pflegezusatzversicherung gekündigt
onlineurteile.de - Versicherungsmakler R beriet den Senior und seine Familie schon seit langem in Versicherungsfragen. R hatte ihm auch die Pflegezusatzversicherung empfohlen, um ab Pflegegrad 4 mehr Pflegetagegeld als üblich zu bekommen. Diesen Vertrag hatte der 77-Jährige abgeschlossen. Doch im Herbst 2019 machte der Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, das ihm gemäß den Versicherungsbedingungen nach einer Beitragserhöhung zustand.
Um Geld zu sparen, kündigte er die Zusatzversicherung, obwohl er bereits pflegebedürftig war (Pflegegrad 2). Der Versicherer bestätigte den Eingang des Kündigungsschreibens und informierte den Versicherungsmakler R darüber. Nach einem Beratungsgespräch mit dem Senior schickte R einen Tag später eine E-Mail an den Versicherer, in der er mitteilte, der Versicherte nehme die Kündigung zurück. Darauf ließ sich der Versicherer jedoch nicht ein.
Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (11 U 155/21). Eine Kündigungserklärung sei nach ihrem Zugang beim Empfänger prinzipiell wirksam — unabhängig davon, ob der Versicherer die Kündigung bestätige oder nicht. Wenn der Versicherungsnehmer die Kündigung "zurücknehme", stelle dies nur das Angebot dar, durch den Abschluss eines neuen Vertrags das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dieses Angebot könne die Versicherung annehmen oder ablehnen.
Dem Unternehmen sei es auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht verwehrt, an der Kündigung festzuhalten — obwohl sie für den pflegebedürftigen Senior nachteilig sei. Zum einen sei die Versicherung nicht dazu verpflichtet, Kündigungen "auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen".
Zum anderen sei der Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer angesichts der steigenden Kosten ja tatsächlich nicht nur vorteilhaft. Ob und wann der Senior den versicherten Pflegegrad 4 erreicht hätte, sei nicht vorhersehbar. Vor dem Hintergrund der angekündigten Erhöhung der Versicherungsbeiträge habe es der Versicherer für nachvollziehbar gehalten, dass der Versicherte die Pflegezusatzversicherung beenden wollte.