Personalagentur vermittelte Arbeitsvertrag

Arbeitnehmer muss die Provision bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erstatten

onlineurteile.de - Firma A hatte eine Personalagentur damit beauftragt, Mitarbeiter für sie zu suchen. Im Frühjahr 2021 kam so ein Arbeitsvertrag mit Arbeitnehmer B zustande. Die Arbeitgeberin zahlte dem Personaldienstleister die vereinbarte Vermittlungsprovision. Laut Arbeitsvertrag war Herr B verpflichtet, die Provision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.Juni 2022 hinaus bestehen sollte.

Mitarbeiter B passte der neue Job offenbar von Anfang an nicht: Er trat ihn im Mai an und schon zum 30. Juni 2021 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Firma A behielt daraufhin schon mal vorsorglich einen Teil seines Gehalts und begründete diesen Schritt damit, dass B ihr ja nun die Provision zurückzahlen müsse. Das ließ sich der Arbeitnehmer jedoch nicht bieten.

B zog vor Gericht und forderte den einbehaltenen Betrag: Die einschlägige Klausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht (1 AZR 265/22). Die "Rückzahlungsklausel" schränke das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein, ohne dass dem ein berechtigtes Interesse der Firma gegenüberstehe.

Grundsätzlich gehöre es zum unternehmerischen Risiko, dass sich Ausgaben für die Rekrutierung von Personal "nicht lohnten". Mitarbeiter B habe sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Er sei daher nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die an den Personaldienstleister gezahlte Vermittlungsprovision zu ersetzen. Die "Rückzahlungsklausel" benachteilige den Arbeitnehmer in unangemessener Weise und sei unwirksam.