Online-Glücksspiel mit Kreditkarte
onlineurteile.de - Mit seiner Kreditkarte, ausgestellt von einer großen deutschen Bank, zahlte ein Münchner im April 2020 über 3.000 Euro bei einem Online-Casino ein. Als die Bank den Betrag von seinem Girokonto abbuchte, veranlasste er eine Rücklastschrift. Der Bankkunde war der Ansicht, er müsse die Kreditkartenrechnung nicht begleichen.
Originell seine Begründung dafür: Das Online-Casino sei verboten, was der Bank seit Januar 2020 bekannt sei. Sie habe auch gewusst, wo er die Kreditkarte einsetzte. Denn Transaktionen an Anbieter von Online-Glückspielen würden bei Kreditkartenzahlung mit einem Buchstabencode gekennzeichnet ("MCC 7995").
Dieses Wissen bestritt die Bank. Außerdem könne der Kontoinhaber die Abbuchung schon deshalb nicht verhindern, weil er den Einsatz der Karte selbst autorisiert habe.
Das Kreditinstitut verklagte den Münchner auf Zahlung und bekam vom Amtsgericht München Recht (173 C 10459/21). Möglicherweise sei der Online-Glücksspielvertrag sittenwidrig. Nichtig sei dann aber nur der Vertrag zwischen dem Zocker und dem Glückspielveranstalter, nicht sein Vertrag mit der Bank. Setze ein Spieler beim illegalen Glücksspiel eine Kreditkarte ein, erfasse dies den Zahlungsdienste-Vertrag mit der Bank nicht. Der Anspruch der Kreditkartenausstellerin entfalle dadurch nicht.
Dass die Zahlungen mit "MCC 7995" gekennzeichnet waren, beweise keineswegs, dass die Bank über das illegale Treiben Bescheid wusste: Dieser Code unterscheide nicht zwischen legalem und illegalem Glücksspiel. Das Kreditinstitut müsse da auch keine Nachforschungen anstellen und dürfe von rechtstreuem Verhalten des Kunden ausgehen.
Die Rechtsansicht des Spielers würde zu einem absurden Ergebnis führen, das dem Willen des Gesetzgebers absolut widerspräche: Könnten Karteninhaber an illegalem Glücksspiel teilnehmen, ohne im Fall von Verlusten der Bank die Verluste erstatten zu müssen, wäre dies ein Freibrief fürs risikolose Zocken zu Lasten der Kreditkarteninstitute. Spieler könnten ihre Gewinne behalten, die Geldinstitute müssten das Verlustrisiko tragen.