Neue Familie, neuer Familienname?

Stimmt der leibliche Vater des Kindes der Namensänderung nicht zu, ist sie nur schwer durchzusetzen

onlineurteile.de - Die Mutter eines 2008 geborenen Mädchens hat nach dem Scheitern der ersten Ehe wieder geheiratet und ein weiteres Kind bekommen. Sie möchte, dass ihre Tochter den neuen Familiennamen trägt und die Tochter wünscht sich das auch. Doch der psychisch erkrankte leibliche Vater, der zu dem Mädchen seit Jahren keinen Kontakt mehr hat, konnte sich nicht dazu durchringen, der Namensänderung zuzustimmen.

Ohne Einwilligung des leiblichen Vaters ist es nicht einfach, eine Namensänderung zu erreichen. Das gilt sogar dann, wenn die Mutter — wie hier — das alleinige Sorgerecht für das Kind hat.

Das Familiengericht kann die Einwilligung des Vaters "ersetzen", aber nur, wenn es "für das Kindeswohl erforderlich" ist. Allein das Interesse daran, dass alle Mitglieder der "neuen Familie" den gleichen Namen tragen, genügt dafür nicht. Denn der Gesetzgeber hält auch das "Namensband" für wichtig, also die Bindung des Kindes zum "namensgebenden", nicht sorgeberechtigten Elternteil: Namenskontinuität soll die Regel sein.

Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen den Willen des Vaters der Namensänderung zugestimmt. Begründung: Das Thema Familienname belaste das Mädchen so sehr, dass es zu weinen beginne, sobald es nur zur Sprache komme. Und in der Schule müsse es ständig erklären, warum es anders heiße als seine Mutter. Dabei habe doch das Kind ohnehin keine Bindung mehr an den Vater.

Dieser Argumentation widersprach der Bundesgerichtshof (XII ZB 29/20). Man müsse hier das Kindeswohl und das Interesse des Vaters an der Namenskontinuität gründlich abwägen. Allein die Tatsache, dass es so lange keinen Kontakt zwischen Vater und Kind gegeben habe, belege nicht, dass er sich für das Mädchen nicht interessiere. Das OLG habe die psychischen Probleme des Vaters außer Acht gelassen, die für den mangelnden Kontakt der Grund sein könnten.

Darüber hinaus habe das OLG das Mädchen selbst dazu nicht angehört und auch nicht geprüft, ob der Wunsch des Kindes mit einem Doppelnamen erfüllt werden könnte. Es würde den Interessen beider Seiten Rechnung tragen, entweder den Namen des Vaters an den der Stieffamilie anzuhängen oder den Namen des Vaters dem Namen der Stieffamilie voranzustellen. Das OLG hätte die Namensänderung jedenfalls nicht billigen dürfen, ohne vorher zu klären, ob ein Doppelname in Betracht komme.