Mangelhaften Austauschmotor eingebaut?

Der Kunde zahlte nicht, brachte das Fahrzeug aber auch nicht zum Nachbessern in die Werkstatt

onlineurteile.de - Der Inhaber eines Handwerksbetriebs brachte seinen Transporter im Oktober 2020 in die Kfz-Werkstatt. Dort wurde für rund 6.000 Euro der Motor ausgetauscht. Der Handwerker zahlte nur einen Teil der Rechnung (1.300 Euro). Nach zwei Wochen stellte er Ölverlust fest: Daraufhin tauschte die Werkstatt die Ventildeckel-Dichtung aus, ohne dafür etwas zu berechnen. Wegen des ausstehenden Betrags mahnte der Automechaniker den Kunden mehrmals vergeblich.

Im Juli 2021 beanstandete der Handwerker erneut Ölverlust: Das Motorproblem sei noch nicht behoben, erst dann werde er den restlichen Werklohn zahlen. Doch in der Werkstatt erschien der Kunde nicht mit dem Fahrzeug.

2022 reichte es dem Werkstattinhaber, er klagte den Restbetrag ein: Dass die Kfz-Reparatur im Oktober 2020 mangelhaft gewesen sei, stehe nicht fest. Erst acht Monate danach habe der Kunde Ölundichtigkeit moniert, dann aber keinen weiteren Reparaturtermin vereinbart.

Das Landgericht Ravensburg entschied den Streit zu Gunsten des Mechanikers (5 O 101/22). Dass die Werkstatt fehlerhaft gearbeitet habe, sei in der Tat nicht bewiesen. Denn der erneute Ölverlust sei frühestens Mitte 2021 aufgetreten. Weder gebe es Fotos, die eine Undichtigkeit nach dem Austausch der Dichtung belegten, noch schriftliche Reklamationen des Kunden vor Juli 2021.

Nach acht Monaten könne Ölverlust durchaus schon auf Verschleiß an der zweiten Dichtung zurückzuführen sein — das hänge von der Laufleistung des Fahrzeugs nach der Reparatur ab. Für Verschleiß sei der Werkstattinhaber nicht verantwortlich.

Letztlich könne dies hier aber offenbleiben. Der restliche Werklohn sei nämlich schon deshalb fällig, weil der Handwerker die Nachbesserung — sprich: eine weitere Reparatur des undichten Motors — vereitelt habe. Daher habe er kein Recht, den geschuldeten Betrag zurückzuhalten. Eine angeblich mangelhafte Reparatur nur zu rügen, genüge nicht: Der Kunde müsse der Werkstatt auch Gelegenheit geben, es besser zu machen. Der Mechaniker wäre jedenfalls dazu bereit gewesen. (Der Kunde hat gegen das Urteil Berufung eingelegt).