Mangelhafte Fenster eingebaut?

Dass die Glasfläche neuer Fenster der der alten Fenster entsprechen sollte, war nicht vereinbart

onlineurteile.de - Auf einer Verbrauchermesse bestellte eine Hauseigentümerin bei einer Handwerksfirma — spezialisiert auf Kunststofffenster, Rollläden und Markisen — zwölf Außenfenster mit Serienverglasung sowie Außenfensterbänke und Rollläden. Der Gesamtpreis betrug inklusive Montage der neuen Fenster und Fensterelemente 11.000 Euro. Die genauen Maße wurden vor Ort festgestellt und vom Ehemann der Auftraggeberin bestätigt.

Als die Handwerksfirma die Arbeiten ausgeführt hatte, beanstandete das Ehepaar die neuen Fenster. Deren Glasfläche sei kleiner als die der alten Fenster, die Firma habe wohl die beim Vor-Ort-Termin genommenen Maße nicht umgesetzt. Die Auftraggeberin verweigerte der Firma den Werklohn und forderte, die Fenster auszutauschen. Daraufhin klagte die Fensterbaufirma auf Zahlung und setzte sich beim Landgericht Karlsruhe durch (6 O 195/20).

Die Auftraggeberin habe zwar die Leistungen des Fensterbauers nicht gebilligt (= abgenommen). Das schließe den Anspruch auf Zahlung aber nur aus, wenn die Werkleistung wesentliche Mängel aufweise, erklärte das Landgericht. Und das sei hier nicht der Fall: Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sei nicht festzustellen.

Dass Rahmenbreite und Fensterfläche der neuen Fenster exakt den Maßen der alten Fenster entsprechen sollten, sei nämlich weder schriftlich im Vertrag festgehalten, noch mündlich bei der Bestellung vereinbart worden.

Der Handwerker habe die neuen Fenster gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt und montiert, habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt. Wenn Fenster vom Innenraum aus montiert werden sollten, würden die Fensterelemente grundsätzlich ca. 15-20 mm kleiner gefertigt als das lichte Maß der Baukörperöffnung in der Innenseite. Dieses Vorgehen sei üblich, da so die Bausubstanz weitgehend unangetastet bleibe. Bei dieser Art der Montage sollten so wenig Brecharbeiten, Putz- und Malerarbeiten anfallen wie möglich.

Dazu komme nach Ansicht des Bauexperten möglicherweise eine andere Profilgeometrie neuer Fenstersysteme. Beides zusammen ergebe eine reduzierte Glasfläche. Wenn dies nicht erwünscht sei, müsse der Fensterbauer auf eine andere Art der Montage und, soweit möglich, auf geringere Profilquerschnitte ausweichen. Das hätte aber schon beim Vertragsschluss vereinbart werden müssen, so das Fazit des Gerichts.