Mängelhaftung für "Bastelfahrzeug"?
onlineurteile.de - Durch die Internetanzeige eines Kfz-Händlers erfuhr ein Interessent von dem günstigen Gebrauchtwagen. Nach einer Probefahrt wurde man sich schnell einig. Im Kaufvertrag ergänzte der Verkäufer handschriftlich, das Auto sei ein "Bastelfahrzeug" und in "altersgemäßem Zustand". Der Käufer habe "das Fahrzeug besichtigt und Probe gefahren" und "den vorgefundenen Zustand akzeptiert".
Der Käufer rechnete also durchaus mit der einen oder anderen Macke. Doch dann stotterte ständig der Motor Drei Mal brachte der Käufer das Auto in die Werkstatt des Kfz-Händlers, der das Defizit aber nicht beseitigen konnte. Danach hatte der Käufer genug: Er erklärte den Rücktritt vom Kauf. Da sich der Verkäufer weigerte, den Kaufpreis zurückzuzahlen, landete der Streit vor Gericht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied ihn zu Gunsten des Käufers (2 U 41/22). Ein gerichtlicher Kfz-Sachverständiger hatte Zündaussetzer und "Stottern" beim Beschleunigen bestätigt: Diese Mängel des Wagens seien auf Schäden an den Zündkerzen zurückzuführen, die ihrerseits auf Montagefehlern und nicht auf Verschleiß beruhten. Trotz der Ergänzungen im Vertrag müsse der Verkäufer für diese Mängel haften, entschied das OLG.
Auch daraus, dass der Gebrauchtwagen im Vertrag als "Bastelfahrzeug" bezeichnet werde, folge kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers. Wenn der Kfz-Händler ein Auto als funktionstüchtig verkaufe, dürfe der Käufer aufgrund des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszweck davon ausgehen, dass er ein fahrbereites Auto bekomme. Allein die Bezeichnung "Bastelfahrzeug" ändere daran nichts.