Landwirt möchte für einen Sohn ein Haus bauen

"Wohnraum für zwei Generationen" genügt für einen landwirtschaftlichen Betrieb

onlineurteile.de - Den landwirtschaftlichen Betrieb hat Landwirt H seinem älteren Sohn bereits übergeben. Alle vier Wohnungen seines Wohnhauses auf dem Hof sind belegt. Hier wohnen H als "Altenteiler" mit seiner Frau, seine Schwester und seine betagten, pflegebedürftigen Schwiegereltern. In der vierten Wohnung im Dachgeschoss leben die zwei Söhne des Landwirts. Für den älteren Sohn möchte H auf einem Grundstück im Außenbereich ein weiteres Wohnhaus bauen.

Da es das Betriebsleiterhaus für den aktuellen Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs werden solle, sei der Bau im Außenbereich zulässig, argumentierte H im Bauantrag. Doch das Landratsamt lehnte die Baugenehmigung ab. Zu Recht, entschieden das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 LA 154/21). Im Außenbereich dürfe nur ausnahmsweise gebaut werden, wenn ein Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene.

Obwohl das weitere Wohnhaus für den Betriebsleiter gedacht sei, treffe dies hier nicht zu. Denn es sei schon genügend Wohnraum für die Landwirte vorhanden. In der Regel reiche es aus, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung stehe. Mit den Wohnungen im Hofgebäude sei daher der Fortbestand des Betriebs generationsübergreifend gesichert.

Darauf, dass alle Wohnungen im Haus bewohnt seien und sein älterer Sohn eine eigene Wohnung möchte, könne sich Landwirt H nicht mit Erfolg berufen, um eine Baugenehmigung durchzusetzen. Er habe Angehörige auf dem Hof aufgenommen, das sei solidarisch und menschlich verständlich.

H könne aber nicht verlangen, ein Wohngebäude für seinen Betriebsnachfolger im Außenbereich errichten zu dürfen, wenn er den Bedarf für diesen Wohnraum selbst geschaffen habe: Es gebe diesen Bedarf nur deshalb, weil H auf dem Hof vorhandenen Wohnraum anderen Personen überlassen habe. Der Landwirt habe keinen Anspruch darauf, den von ihm selbst verursachten Nutzungskonflikt auf Kosten des Außenbereichs zu lösen.