Lackschaden vor dem Verfassungsgerichtshof
onlineurteile.de - Dass ein Lackschaden vor Verfassungsrichtern verhandelt wird, passiert auch nicht alle Tage. Diese "Ehre" wurde dem Lackschaden zuteil, weil sich das Wuppertaler Amtsgericht einen krassen Fehler geleistet hatte.
Ein Unfallgeschädigter stritt mit der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe der Reparaturkosten. Weil sie nur einen Teil des Schadens reguliert hatte, klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht. Dabei ging es u.a. um zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden waren, dass seine Werkstatt das Auto in eine externe Lackiererei gebracht hatte, die auf Lackschäden diffiziler Art spezialisiert ist.
Die Werkstatt hatte den Posten unter dem Titel "pauschale Verbringungskosten" abgerechnet. Diese Kosten könne der Unfallgeschädigte nicht ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich zu einer Lackiererei gebracht und dort bearbeitet worden sei, erklärte der Amtsrichter dem erstaunten Autofahrer. Der war deshalb sehr verwundert, weil er explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Wagen in einer externen Lackiererei neu lackiert worden war.
Gegen das klageabweisende Urteil erhob der Unfallgeschädigte Verfassungsbeschwerde: Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Vortrag zu den Reparaturkosten schlicht ignoriert habe. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gab dem Autofahrer Recht (VerfGH 104/21).
Rechtliches Gehör bedeute auch: Richter müssten alle relevanten Punkte berücksichtigen, die die Parteien zur verhandelten Sache vortragen. Im konkreten Fall habe das Amtsgericht einen Vortrag des Unfallgeschädigten zur Höhe seines Schadenersatzanspruchs schlicht übergangen oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Das Urteil könne daher keinen Bestand haben, das Gericht müsse sich mit dem Fall erneut befassen.