Kontogebühr plus Strafzinsen = unzulässig

Banken dürfen für Girokonten mit Kontoführungsgebühr nicht zusätzlich Verwahrentgelt kassieren

onlineurteile.de - Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Volksbank Rhein-Lippe. Demnach mussten Inhaber von Girokonten für Einlagen von mehr als 10.000 Euro jährlich 0,5 Prozent Strafzinsen zahlen. Laut Gesetz gebe es keinen Anspruch auf ein so genanntes "Verwahrentgelt" zusätzlich zur Kontoführungsgebühr, so die Verbraucherschützer: Die Guthabenverwahrung sei keine Extraleistung von Banken und Sparkassen.

Das Landgericht Düsseldorf erklärte die AGB-Klausel zum Verwahrentgelt für unwirksam, weil sie die Bankkunden unangemessen benachteilige (12 O 34/21). Ohne die Funktion, das Guthaben zu verwahren, könne kein Kreditinstitut Girokonten anbieten. Die Verwahrung des Guthabens mache Zahlungsdienste, die Hauptleistung eines Girokontos, überhaupt erst möglich. Sie sei dafür eine notwendige Bedingung (= Nebenleistung), also keine extra zu vergütende Sonderleistung.

Im Girovertrag werde die Kontoführungsgebühr als Gegenleistung der Kunden für die von der Bank erbrachten Zahlungsdienste vereinbart. Werde darüber hinaus Verwahrentgelt erhoben, bedeute dies: Die Verbraucher wären verpflichtet, für eine einheitliche Leistung eine doppelte Gegenleistung zu entrichten. (Die Volksbank hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

PS: Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Leipzig (vgl. gri-Artikel 56911), das die Strafzinsklausel einer Sparkasse für zulässig erklärt hatte, betraf Girokonten, für die keine Kontoführungsgebühr erhoben wurde.

Das Landgericht Leipzig setzte zudem voraus, dass das Verwahrentgelt nicht per vorformulierter AGB-Klausel geregelt, sondern die einschlägige Vertragsklausel zwischen Bank und Kontoinhaber individuell ausgehandelt wird. In den Beratungsgesprächen bei Vertragsschluss würden Kunden dann hinreichend darüber aufgeklärt, dass das Verwahrentgelt allein die Gegenleistung für die Verwahrung ihres Guthabens sei.