Jagdschein wird nicht verlängert
onlineurteile.de - Bei einer unangekündigten Kontrolle der Waffenaufbewahrung wurde festgestellt, dass eine Repetierbüchse des Jagdpächters fehlte. Er sei in der vergangenen Nacht auf der Jagd gewesen, teilte der Mann mit. Gegen vier Uhr morgens sei er dann mit der Jagdwaffe in die Wohnung von Frau Z gefahren, seiner Freundin. Auch dort habe er einen abschließbaren Waffenschrank.
Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Waffenbesitzkarte und lehnte es ab, seinen Jagdschein zu verlängern. Begründung: Den zweiten Waffenschrank habe der Jäger nicht angezeigt. Zudem handle es sich um einen Schrank der Sicherheitskategorie A. In solchen Schränken Langwaffen und Munition aufzubewahren, sei laut Waffengesetz schon seit 2017 unzulässig.
Gegen die Sanktion wehrte sich der Jagdpächter und beantragte im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz: Vorübergehend, nach der Jagd, dürfe man Waffen auch außerhalb des häuslichen Waffenschranks aufbewahren. Das müsse er doch nicht der Behörde melden. Den Jagdschein benötige er dringend, weil sein Jagdpachtvertrag noch bis 2027 laufe: Er sei alleiniger Jagdausübungsberechtigter und als solcher zum Jagdschutz und zum Bergen von Wild verpflichtet.
Beim Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hatte der Jagdpächter jedoch keinen Erfolg mit seinem Antrag (3 B 510/23 SN). Das Jagdrecht könne er auch ohne Jagdschein auf Dritte übertragen, so das VG: Wenn er zuverlässige Unterpächter und Jäger auswähle, müsse er auch nicht fürchten, von der Jagdbehörde als Jagdpächter auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, weil seine Jäger die Jagd nicht korrekt ausübten.
Die Erlaubnis, Jagdgewehre vorübergehend nicht im häuslichen Waffenschrank aufzubewahren, beziehe sich nur auf Ausnahmesituationen — wie z.B. eine Jagdreise, während der Jäger Waffen im Hotelsafe deponieren dürften. Diese Erlaubnis gelte aber nicht, wenn ein Jäger nach der Jagd zur Wohnung seiner Freundin fahre, um dort zu übernachten. Außerdem sei dieser Verstoß gegen das Waffengesetz nicht ausnahmsweise erfolgt, sondern wiederholt!
Der Jagdpächter habe die Büchse regelmäßig in einem ungeeigneten Waffenschrank aufbewahrt. Darüber hinaus habe er dies der Waffenbehörde nicht angezeigt und ihr auf diese Weise eine unangekündigte Aufbewahrungskontrolle unmöglich gemacht. Das sei keine situationsbedingte Nachlässigkeit, sondern offenbare einen prinzipiell sorglosen Umgang mit Waffen und Munition. So ein Verhalten rechtfertige die Prognose, dass er Waffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde.