Irreführende Hotelreklame mit Sternen

Nur wer vom Deutschen Hotelverband bewertet wurde, darf mit dessen Klassifizierung werben

onlineurteile.de - Im Internet wurde 2022 für ein Hotel geworben: Drei fünfzackige Sterne prangten auf der Webseite. Klickte der interessierte Verbraucher die Sterne an, folgte der Hinweis, es handle sich um eine Klassifizierung der DEHOGA, d.h. des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes. Tatsächlich war das Hotel jedoch nie vom Branchenverband bewertet worden.

Er forderte deshalb von der Hotelinhaberin, die auch die Internetseite gestaltet, diese Täuschung der Verbraucher künftig zu unterlassen. Zu Recht, entschied das Landgericht Traunstein (1 HK O 2790/22). Internetnutzern werde auf der Webseite vorgespiegelt, den Sternen liege eine offizielle Bewertung durch den Branchenverband DEHOGA zugrunde — was offenkundig nicht zutreffe. Die Reklame sei daher irreführend und verstoße gegen den fairen Wettbewerb.

Wie bei allen Gütesiegeln und Qualitätszeichen gehe der Verbraucher auch bei der Sternebewertung von Hotels davon aus, dass deren Qualität vorher objektiv geprüft worden sei. Eine Klassifizierung sei nur aussagekräftig, wenn die Güte von Produkten — hier eben von Hotels — anhand objektiver Merkmale und Mindestanforderungen von einer neutralen, unabhängigen Stelle kontrolliert wurde, der es dabei nicht um gewerblichen Gewinn gehe.