In einem Jahr 159 mal falsch geparkt

Ein notorischer Verkehrssünder muss deshalb seinen Führerschein abgeben

onlineurteile.de - Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hatte einem Autofahrer den Führerschein entzogen. Der Mann, auf den drei Fahrzeuge zugelassen sind, ist offenbar ein notorischer Verkehrssünder. Innerhalb eines Jahres waren gegen den Autofahrer 174 Verfahren anhängig, alle wegen Ordnungswidrigkeiten: 159 mal hatte er falsch geparkt und 15 mal war er zu schnell gefahren.

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehrte sich der Autofahrer: Die meisten Verstöße hätten andere Personen mit seinen Autos begangen, behauptete er. Gegen die Bußgeldbescheide habe er nur deshalb keine Rechtsmittel eingelegt, weil er der Behörde Arbeit ersparen wollte. Darüber hinaus sei er beruflich auf den Führerschein angewiesen. Die Behörde hätte daher zu einer milderen Sanktion greifen müssen, z.B. zur Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Verkehrssünder ab (4 K 456/21). Zu Recht habe das Landesamt angenommen, dass er ungeeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, stellte das VG fest. Da der Entzug der Fahrerlaubnis dann zwingend vorgesehen sei, komme es auch nicht darauf an, ob er den Führerschein beruflich benötige.

Zwar sollten bei der Prüfung der Fahreignung Bagatellverstöße wie falsches Parken im Prinzip keine Rolle spielen, räumte das VG ein. Hier sei das aber ausnahmsweise anders zu beurteilen aufgrund der Vielzahl der Verstöße. Denn der Autofahrer missachte offenbar grundsätzlich Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienten. Jeder Verstoß sei für sich genommen unbedeutend, doch zeige ihre Gesamtzahl einen charakterlichen Mangel.

Ob tatsächlich Familienangehörige für die Fehler verantwortlich waren, könne offenbleiben: Wenn das so wäre, wüsste der Kfz-Halter durch zahlreiche Bußgeldbescheide über deren Verkehrsverstöße mit seinen Fahrzeugen Bescheid. Wer dagegen nichts unternehme und weiterhin seine Fahrzeuge verleihe, dem fehle ebenfalls die charakterliche Eignung, am Straßenverkehr teilzunehmen.