Gülle ist bodennah auszubringen
onlineurteile.de - Die Regeln der Düngeverordnung sollen die Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft verringern. Seit Februar 2020 ist es unter anderem vorgeschrieben, Düngemittel wie Gülle streifenförmig bodennah auszubringen oder sie direkt in den Boden einzuarbeiten.
Das bayerische Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten (AELF) hat Anfang 2020 geregelt, unter welchen Bedingungen Landwirte von dieser Vorschrift befreit werden können. Das ist z.B. der Fall, wenn sie einen kleinen Betrieb mit "weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche" führen.
Landwirt X, der in Bayern 30 Milchkühe hält und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 37,6 ha bewirtschaftet, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für sein gesamtes Ackerland. Für seinen Betrieb sei es unmöglich, Gülle bodennah auszubringen, erklärte er. Sein Güllefass könne er technisch nicht nachrüsten und die Investition in ein teures Gerät mit bodennaher Ausbringtechnik sei unwirtschaftlich. Außerdem setze er sowieso seit zehn Jahren Bio-Pulver ein, um die Ammoniakemissionen zu reduzieren.
Das AELF lehnte seinen Antrag ab. Die Klage des Landwirts gegen diesen Bescheid blieb beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach ebenfalls erfolglos (AN 14 K 20.01265). Der Gülle Bio-Pulver zuzusetzen, verringere die Ammoniakemissionen beim Ausbringen des Düngers nachweislich nicht so effektiv wie das bodennahe Arbeiten, so das VG.
Eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb komme nicht in Frage, weil Landwirt X mehr als 15 ha Nutzfläche bewirtschafte. Auf 15 ha — oder noch weniger — Ackerfläche Dünger mit unterschiedlichen Techniken auszubringen und dafür teure Geräte zu beschaffen, sei für Landwirte unzumutbar. Das gelte für Landwirt X jedoch nicht.
Allerdings könnte er eine Ausnahmeerlaubnis für einzelne Äcker mit Besonderheiten erhalten: Direkt an der Hofstelle lägen steile Hänge, an denen man einen Schlepper mit angehängtem hohem Gewicht aus Sicherheitsgründen nicht einsetzen könne. Auch seien einige Flächen mit großen landwirtschaftlichen Maschinen nicht oder nur sehr mühsam erreichbar.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft habe die von X bewirtschafteten Flächen, für die eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden könne, mit insgesamt 4,87 ha angegeben. Wenn man diese Flächen und zudem das Grünland abziehe, bewirtschafte Landwirt X immer noch Ackerland von ca. 17 ha Größe, die sich für das bodennahe Ausbringen von Düngemittel eigneten.