Gewinnausschüttung für Sparkassenangestellte
onlineurteile.de - Der Personalrat einer Sparkasse in Schleswig-Holstein verlangte, ein Teil der von dem Kreditinstitut vereinnahmten Provisionen müsse an die Beschäftigten ausgeschüttet werden. Ein derartiges Mitbestimmungsrecht lehnte die Sparkasse jedoch ab.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Personalrat die Beteiligung am Gewinn nicht erzwingen kann (12 L 9/93). Zum einen stehe die Sparkasse im Wettbewerb zu privaten Banken. Daher gebe es im Kernbereich unternehmerischer Entscheidungen grundsätzlich keine Mitbestimmung. Zum anderen sei die Gewinnausschüttung Bestandteil des Haushalts einer Sparkasse, der von ihren demokratisch gewählten Gremien aufgestellt werde.
Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn sich das Unternehmen im Prinzip bereits dazu entschlossen hätte, Gewinne auszuschütten. Wenn es nur noch um die Frage gehe, wie hoch die Beteiligung der Mitarbeiter ausfallen solle, dürfe der Personalrat laut Gesetz mitbestimmen.