Forstunternehmer verletzte sich beim Holzspalten
onlineurteile.de - Im September 2021 erlitt ein 52-jähriger Mann, der im Nebenerwerb einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt, einen Unfall: Beim Bedienen des Holzspalters sprang ein größeres Holzscheit ab und gegen sein Schienbein. Die Risswunde musste mehrmals ärztlich behandelt werden. Der Forstunternehmer ist in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert.
Doch die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Kosten für Behandlung und Reha-Maßnahmen zu übernehmen: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall, so der Bescheid, denn das Holz stammte weder aus dem eigenen Wald, noch sei es für landwirtschaftliche Zwecke verarbeitet worden. Vielmehr habe der Forstunternehmer Holz zugekauft und gespalten, um damit seine Wohnung und die seiner Eltern zu heizen.
Dem widersprach der Versicherte: Von der Hofstelle aus werde der forstwirtschaftliche Betrieb organisiert, da gebe es einen betriebswirtschaftlichen Zusammenhang. Außerdem sei er laut Hofübergabevertrag verpflichtet, die Eltern ("Altenteiler") mit Brennholz für den Winter zu versorgen. Er sei also im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt verunglückt.
Das Sozialgericht München wies die Klage des Forstwirts gegen die Berufsgenossenschaft ab (S 1 U 5029/22). Der Unfall sei zwar in seiner Scheune auf dem Betriebsgelände und mit einer Maschine seines Betriebs passiert. Der Versicherte habe aber keine Erzeugnisse seines Betriebs verarbeitet, sondern Holz für private Zwecke zugekauft und gespalten. Das Holz habe nicht dem Forstbetrieb dienen sollen, sondern dem Haushalt der Altenteiler.
Dass der Forstwirt damit Pflichten aus dem Übergabevertrag erfüllt habe, ändere daran nichts. Zwar diene eine möglichst umfassende Versorgung der Hofübergeber einer funktionierenden, generationenübergreifenden Landwirtschaft. Das bedeute aber nicht, dass man durch private Vereinbarungen zwischen den Hofübergebern und den Hofübernehmern — wie hier das Liefern von Brennholz — den Unfallversicherungsschutz beliebig erweitern könne. Nicht jede im "Altenteilervertrag" vereinbarte Pflicht stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.