Fischottern getötet
onlineurteile.de - Auf Antrag oberpfälzischer Fischzüchter hatte die Regierung der Oberpfalz 2021 im Rahmen eines Pilotprojekts ausnahmsweise erlaubt, in einigen Teichgebieten jeweils höchstens zwei Fischottermännchen lebend zu fangen und zu töten. Fischotter gefährdeten hier die Fischbestände, so die Begründung. Daher sei die Maßnahme notwendig, um weitere Schäden für die Teichwirtschaft zu verhindern.
Zwei Naturschutzverbände klagten gegen die Maßnahme, das Verwaltungsgericht Regensburg hob die bis Ende 2021 gültigen Ausnahmegenehmigungen im Sommer auf. Gegen diese Entscheidung legte der Freistaat Bayern Berufung ein. Als das Verfahren 2022 stattfand, waren zwar die Ausnahmeerlaubnisse schon abgelaufen. Da die Naturschutzverbände aber befürchteten, solche Genehmigungen könnten sich wiederholen, verlangten sie, die Bescheide nachträglich für unzulässig zu erklären.
Zu Recht, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (14 B 22.1696). Eine nachträgliche Prüfung sei hier nicht überflüssig, da es nicht ausgeschlossen sei, dass die Behörde nochmals vergleichbare, rechtswidrige Bescheide erlassen könnte. Eine Ausnahmegenehmigung fürs Töten setze den Nachweis voraus, dass das Töten von — in Europa streng geschützten — Fischottern erforderlich und geeignet sei, ernsthafte ökonomische Nachteile für die Fischereiwirtschaft zu vermeiden.
So ein Nachweis auf Basis wissenschaftlicher Daten sei der Regierung der Oberpfalz jedoch nicht gelungen. Sie habe die Ausnahmegenehmigung widersprüchlich begründet. Einerseits gehe die Behörde davon aus, das Töten von Fischottern werde die Schäden in der Teichwirtschaft spürbar verringern. Andererseits formuliere sie selbst die Prognose, die so entstandene Lücke werde wohl bald durch andere Fischottermännchen gefüllt werden Da läge es doch näher, nach anderen, effizienteren Methoden zu suchen, um die Fischbestände zu schützen.