Firmen-Datenschutzbeauftragter abberufen
onlineurteile.de - Der Betriebsratsvorsitzende eines großen Unternehmens war vom Arbeitgeber zusätzlich zum Datenschutzbeauftragten bestimmt worden. Die Ernennung wurde jedoch vom Arbeitgeber zwei Jahre später widerrufen, weil sie vom Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kritisiert worden war. Aus diesen beiden Aufgaben könnten sich Interessenkonflikte ergeben, hatte der Landesbeauftragte eingewandt.
Gegen die Abberufung klagte der Betriebsratsvorsitzende zunächst mit Erfolg, doch das Bundesarbeitsgericht gab in letzter Instanz dem Arbeitgeber Recht (9 AZR 383/19). Wenn der Datenschutzbeauftragte gleichzeitig eine weitere Position einnehme, bei der er mit personenbezogenen Daten der Belegschaft zu tun habe, könne es in der Tat zu Interessenkonflikten kommen, erklärte das Gericht. Der Widerruf sei daher zu Recht erfolgt.
Personenbezogene Daten erhalte der Betriebsrat natürlich nur zu den im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Zwecken. Aber in diesem Rahmen entscheide er darüber, wie und wozu diese Daten verarbeitet werden. Als Datenschutzbeauftragter müsste der Vorsitzende des Betriebsrats jedoch zugleich darüber wachen, ob sich der Betriebsrat an die Vorschriften für den Datenschutz halte. Die beiden Ämter seien daher unvereinbar.