Erblasser war dement

Sein früherer Lebenspartner verliert durch eine neue Heirat nicht zwangsläufig das Erbrecht

onlineurteile.de - Ein älterer Herr hatte 2005 ein Testament verfasst und seine Tochter sowie seinen Lebenspartner, Herrn V, als Erben eingesetzt. 2016 konnte der Mann wegen weit fortgeschrittener Demenz von Herrn V nicht mehr zuhause betreut werden. Er kam in ein Pflegeheim. V heiratete 2020 einen neuen Partner, ein halbes Jahr später starb der Erblasser im Pflegeheim.

V beantragte beim Nachlassgericht einen (Mit-)Erbschein. Doch die Tochter legte Widerspruch ein und focht das Testament an: Ihr Vater hätte es sicher geändert und seinen Lebenspartner nicht als Erben eingesetzt, wenn er gewusst hätte, dass sich V — noch zu seinen Lebzeiten — einem anderen Mann zuwenden würde.

Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nicht einverstanden (3 W 55/22). Eine Erbeinsetzung könne zwar unwirksam werden, wenn ihr Motiv eine nicht mehr existente Lebensgemeinschaft gewesen sei, räumte das OLG ein. Wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner den Erblasser/die Erblasserin verlasse, um eine neue Beziehung einzugehen, könne dies dazu führen, dass ein Testament zu Gunsten des Partners keinen Bestand habe.

Anders sei die Situation jedoch zu bewerten, wenn der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt hätte. (Juristen sprechen dann vom "hypothetischen Willen".) Ein derartiger Ausnahmefall liege hier vor. Die Partner hätten sich nicht auseinandergelebt oder zerstritten. Herr V habe auch keineswegs die Beziehung zum Erblasser beendet, um sich einem neuen Partner zuzuwenden.

Vielmehr habe es die Demenz des Erblassers für die Partner unmöglich gemacht, ihre Lebensgemeinschaft in der bisherigen Art und Weise fortzusetzen. V habe den Erblasser im Heim regelmäßig besucht und so seine anhaltende Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen führe eine neue Partnerschaft nicht zum Verlust des Erbrechts. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Testament nach dem (hypothetischen) Willen des Erblassers Bestand haben sollte.