Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat Elternrechte
onlineurteile.de - Das Bundesverfassungsgericht hat erneut eine Bestimmung des Familienrechts außer Kraft gesetzt, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschied. Dabei ging es um die Rolle des Vaters bei der Adoption seines nichtehelich geborenen Kindes. Wenn er bisher die Adoption durch die Mutter oder den Stiefvater nicht billigte, so war dies unerheblich. Denn das Gesetz verlangte dafür nur die Einwilligung der Mutter (§ 1747 BGB). Manche Vormundschaftsgerichte hörten den leiblichen Vater nicht einmal an.
Diese Regelung verstoße gegen das vom Grundgesetz garantierte natürliche Recht von Eltern, sich um ihre Kinder zu kümmern, entschieden nun die Karlsruher Verfassungsrichter (1 BvR 790/91). Ein Vater habe gegenüber seinem Kind Elternrechte, auch wenn er mit der Mutter nicht verheiratet sei. Dagegen spreche auch nicht, dass es nach wie vor ledige Väter gebe, die sich um ihr Kind nicht kümmerten.
Im Adoptionsverfahren müsse das zuständige Vormundschaftsgericht nichtehelichen Vätern rechtliches Gehör gewähren. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber dürften in den genannten Fällen Adoptionen nur noch mit Zustimmung des Vaters erfolgen. Lehne er die Adoption ab, müsse das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt werden.