Datenschutzbeauftragter soll als EDV-Fachkraft arbeiten

Hat der Betriebsrat bei der Versetzung eines Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht?

onlineurteile.de - Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Einstellung und Versetzung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann (1 ABR 51/93).

Im konkreten Fall beabsichtigte der Arbeitgeber, den betrieblichen Datenschutzbeauftragen zusätzlich als EDV-Fachkraft (statt wie bisher als Bearbeiter im Bereich Wirtschaftswesen) einzusetzen. Nach Ansicht der Bundesrichter kann dies den Arbeitnehmer in Interessenkonflikte verwickeln und so die vom Datenschutzgesetz verlangte Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten in Frage stellen.

Der Datenschutzbeauftragte habe die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Rechte der Arbeitnehmer nicht durch Datenverarbeitung beeinträchtigt werden. Mit dieser Kontrollfunktion wäre es unvereinbar, wenn er als EDV-Fachkraft in erster Linie seine eigene Tätigkeit kontrollieren müsste. Da sich mit der Versetzung des Datenschutzbeauftragten das Gesamtbild seiner Tätigkeit ändern würde, begründe dies das Recht des Betriebsrats, dabei mitzubestimmen.