Corona-Infektion als Dienstunfall?
onlineurteile.de - Zwei Lehrerinnen erkrankten im Herbst 2020 an Covid-19. Beide Beamtinnen verlangten vom Bundesland Nordrhein-Westfalen, ihrem Dienstherrn, die Infektion mit dem Corona-Virus als Dienstunfall anzuerkennen. Das ist die Voraussetzung für Leistungen der Unfallfürsorge wie z.B. die Übernahme der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Grundschullehrerin erklärte, sie habe sich während einer Lehrerkonferenz angesteckt, nach der das halbe Kollegium an Corona erkrankte. Eine Oberstudienrätin führte die Infektion auf Gespräche mit Schülern zurück, die — obwohl ohne Symptome — zu diesem Zeitpunkt bereits erkrankt waren.
Beide Anträge wurden mit dem Argument abgelehnt, die Lehrerin könne sich auch außerhalb des Schuldienstes infiziert haben. Ein Zusammenhang mit dem Schuldienst stehe nicht fest. So beurteilte auch das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Sache und wies die Klage der Beamtinnen ab (23 K 8281/21).
In aller Regel könne man Ort und Zeit einer Infektion nachträglich nicht eindeutig feststellen, erklärte das VG, so auch im konkreten Fall. Dennoch würden Infektionskrankheiten unter bestimmten Bedingungen als Berufskrankheiten und Dienstunfälle anerkannt. Das setze allerdings voraus, dass Beamte durch die Art ihrer Tätigkeit in besonderem Maße dem Infektionsrisiko ausgesetzt seien.
Lehrer schwebten aber nicht in größerer Gefahr, an Corona zu erkranken, als die restliche Bevölkerung. Bei den Beamtinnen habe sich eben ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das alle Menschen treffen könne. Die Folgen schicksalhafter Einflüsse seien kein Fall für die dienstliche Unfallfürsorge. Für die Behandlungskosten von erkrankten Beamten seien dann die Beihilfe und die private Krankenversicherung zuständig.