Corona-Gutschein oder Geld zurück?

Fällt eine Veranstaltung wegen der Pandemie aus, müssen Ticketkäufer den Gutschein akzeptieren

onlineurteile.de - Um die vom Coronavirus besonders gebeutelte Kultur- und Veranstaltungsbranche vor einer Pleitewelle zu bewahren, hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 die "Gutschein-Regelung" beschlossen: Kann eine Veranstaltung im Bereich Musik, Kultur, Sport und Freizeit wegen der Pandemie nicht stattfinden, dürfen die Veranstalter den Ticketkäufern einen Gutschein übergeben, statt den Eintrittspreis zu erstatten (Art. 240 § 5 Abs.1 EGBGB). Das gilt für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.

Im Dezember hatte eine Frau zwei Tickets für eine Veranstaltung am 31.3.2020 erworben. Einem Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter überwies sie dafür 205,80 Euro. Wie alle anderen Veranstaltungen musste auch dieses "Event" Mitte März 2020 wegen der Pandemie verschoben werden. Der Veranstalter bot an, die Tickets in Gutscheine umzuwandeln. Obwohl die Kundin den Eintrittspreis zurückverlangte, sandte der Veranstalter Gutscheine.

Sie trat daraufhin ihre Ansprüche an einen Legal-Tech-Unternehmer ab — ein Online-Dienstleister für Rechtsfragen —, der auf Rückzahlung klagte: Die Gutschein-Lösung sei verfassungsrechtlich zweifelhaft, argumentierte der Unternehmer. Da der Veranstalter wegen des generellen Veranstaltungsverbots die vereinbarte Leistung nicht erbringen könne, müsse er den Ticketpreis erstatten. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (154 C 6021/20).

Die Gutschein-Lösung sei derzeit durch das legitime Ziel gerechtfertigt, Insolvenzen von Veranstaltern zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Die finanzielle Unterstützung des Staates allein könne die Ausfälle durch die Pandemie nicht auffangen. Die negativen Folgen der Pandemie sollten auf möglichst Viele verteilt werden. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, denn: Wer es sich leisten könne, für kulturellen Genuss Geld auszugeben, sei in der Regel finanziell eher leistungsstark.

Für Ausnahmen habe der Gesetzgeber eine Härtefallklausel vorgesehen. Aber im Normalfall sei es für Ticketinhaber kein finanzielles Problem, den Gutschein zu akzeptieren — zumal sie den Geldbetrag ohnehin bereits für eine ideelle Leistung ausgegeben hatten. In der privaten Finanzplanung stehe der Betrag also nicht mehr auf der "Haben"-Seite. Darüber hinaus verliere der Verbraucher sein Recht auf Erstattung des Eintrittspreises nicht: Er stunde dem jeweiligen Veranstalter den Betrag nur unentgeltlich bis Ende 2021.