Corona: Airline annullierte Rückflug
onlineurteile.de - Anfang Februar 2020 hatte Herr S direkt bei einer Fluggesellschaft für sich und seine Frau Urlaubsflüge gebucht und dafür 2.509 Euro bezahlt: Hinflug am 26.2. von München nach Singapur, Rückflug am 19.3.2020 von Singapur über Frankfurt am Main nach München, jeweils in der Premium Economy Class. Am 16. März stellte Herr S im Internet fest, dass die Fluggesellschaft den Rückflug nach Deutschland wegen Corona annulliert hatte. Erfolglos versuchte das Paar, das Unternehmen telefonisch zu erreichen und fragte dann per E-Mail nach der Rückbeförderung.
Da keine Reaktion erfolgte, buchte Herr S am 18. März den Rückflug bei einer anderen Airline. Die Urlauber machten gerade Zwischenstation in Thailand und flogen am 19. März (zum Preis von 5.185 Euro) mit "Thai Airways" in der Business Class von Phuket über Bangkok nach München. In den wenigen Maschinen, die in diesen Tagen der sich ausbreitenden Pandemie noch abhoben, waren in der Premium Economy Class keine Sitzplätze mehr frei. Eine andere Möglichkeit, nach Hause zu kommen, habe es nicht gegeben, erklärte Herr S später und forderte von der ersten Fluggesellschaft die Kosten der Ersatzflüge.
Zu Recht, entschied das Landgericht Köln (4 O 440/20). Wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliere und keinen Ersatzflug anbiete, müsse sie laut EU-Fluggastrechteverordnung die Kosten einer vom Passagier selbst organisierten Ersatzbeförderung erstatten, so das Landgericht. Herr S habe am 17. März per E-Mail von der Airline ein Angebot für Rückflüge verlangt. Doch das Unternehmen habe seine Pflicht, den Fluggästen eine alternative Rückflugmöglichkeit anzubieten, nicht erfüllt.
Die Passagiere S hätten glaubwürdig geschildert, dass und wie sie sich um eine Ersatzbeförderung bemüht, aber zunächst keinen zeitnahen Rückflug gefunden hätten. Am 18. März drohte wegen der Pandemie bereits die Schließung aller Flughäfen. Daher habe das Paar den endlich ergatterten Ersatzflug in der Business Class für den 19. März buchen dürfen — auch wenn er teurer gewesen sei als die eigentlich gebuchte Maschine von Singapur aus. Wenn dies die einzige Flugmöglichkeit war, sei dies gerechtfertigt.
Zwar behaupte die Fluggesellschaft, am Flughafen Singapur seien noch Maschinen gestartet. Sie habe aber nicht belegt, dass diese anderen Flüge tatsächlich freie Plätze gehabt hätten, also von S am 17./18. März hätten gebucht werden können. Auch der Verweis auf das später durchgeführte Rückholprogramm des deutschen Staates entlaste das Unternehmen nicht. Ob die Urlauber dies hätte wahrnehmen können, sei ungewiss. Auf jeden Fall aber wären erhebliche weitere Übernachtungskosten entstanden.