"Bitte keine Werbung einwerfen"

Diese Aufforderung gilt nicht nur für Briefkästen, sondern auch für den Hauseingang!

onlineurteile.de - Viele Menschen versuchen, die lästige Flut von Reklameblättchen einzudämmen, indem sie an ihren Briefkasten den Hinweis anbringen: "Bitte keine Werbung einwerfen". In einem Münchner Mietshaus trugen alle Briefkästen einen Aufkleber mit dieser Bitte. Ein Hausbewohner ärgerte sich umso mehr, als er zwei Werbeflyer einer Umzugsfirma vorfand, die in einem Spalt der Briefkastenanlage eingeklemmt waren.

Der Mann verklagte die Firma auf Unterlassung: Offenkundig wollten die Bewohner dieses Gebäudes keine Werbung bekommen, also erst recht keine wild abgelegten oder befestigten Reklameblättchen. Das erhöhe den "Lästigkeitsfaktor" nochmals und sei rücksichtslos, erklärte der Mieter.

Gegen diesen Vorwurf ging die Firma in die Offensive: Sie habe ihre Verteiler angewiesen, den Werbeflyer nur in Briefkästen ohne den Hinweis "Werbung unerwünscht" einzuwerfen. Die Briefkästen der Wohnanlage seien jedoch für Passanten zugänglich. Also könnten auch unbekannte Dritte das Werbematerial dort abgelegt haben. Sie, die Umzugsfirma, habe damit jedenfalls nichts zu tun.

Wenig glaubwürdig fand das Amtsgericht München diese Behauptung: Es bejahte den Unterlassungsanspruch des Hausbewohners und drohte der Firma "im Falle der Zuwiderhandlung" Ordnungsgeld an (142 C 12408/21). Die Formulierung "Bitte keine Werbung einwerfen" stelle unmissverständlich klar, dass der Einwurf von Werbeflyern in Hausbriefkästen unerwünscht sei. Und diese Aufforderung gelte auch für das Ablegen von Werbematerial auf der Briefkastenanlage oder im Bereich des Hauseingangs.

Die Umzugsfirma habe im fraglichen Zeitraum diese Flyer in München verteilen lassen. Also könne man getrost davon ausgehen, dass die Handzettel im Zuge dieser Werbeaktion von Werbeverteilern der Firma eingeworfen worden seien und nicht von "unbekannten Dritten", die überhaupt keinen Grund hätten, die Flyer ins Hausinnere zu legen. Die Firma müsse ihre Verteiler eindringlich über die Notwendigkeit informieren, sich an die Regeln zu halten. Sie müsse zudem die Werbeaktionen kontrollieren und Beanstandungen nachgehen, notfalls den Verteilern Sanktionen androhen.