Biotope fast trockengelegt?

Landwirt muss Entwässerungsmaßnahmen im Naturschutzgebiet rückgängig machen

onlineurteile.de - 2018 hatte ein Landwirt in einem Naturschutzgebiet mit drei geschützten Biotopen Grund gepachtet, den er als Grünlandfläche nutzte. Flache Gräben (Grüppen) dienen auf dem Grundstück der Entwässerung, eingerahmt wird es von größeren Gräben (Vorfluter). Im Herbst 2020 reinigte der Landwirt die Grüppen mit einer Fräse und installierte an ihren Enden fünf Meter lange Rohre, um sie mit den Vorflutern direkt zu verbinden.

Die Naturschutzbehörde ordnete an, die ungenehmigt eingebauten Rohre zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Entwässerung wiederherzustellen. Die verrohrten Grüppen befänden sich teils in direkter Nähe zu den Biotopen und sogar innerhalb einer Sumpfdotterblumenwiese. Biotope seien auf feuchte Umgebung angewiesen. Durch die Rohre würden sie zunehmend entwässert und so beeinträchtigt. Beim Einbau habe der Pächter zudem Pflanzen zerstört.

Vergeblich wehrte sich der Landwirt gegen die Anordnung. Sie sei gerechtfertigt, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (4 ME 95/22). Anders als der Pächter meine, hätte die Naturschutzbehörde nicht konkret nachweisen müssen, dass seine Entwässerungsmaßnahmen die Feuchtgrünlandbiotope bereits zerstört hätten. Vielmehr sei es so: Das Bundesnaturschutzgesetz verbiete alle Maßnahmen, deren Folgen ein geschütztes Biotop auch nur "wahrscheinlich" beeinträchtigen könnten.

Da die Entwässerung mit den Rohren über das bisherige Maß hinausgehe, werde sich diese Maßnahme sogar sehr wahrscheinlich negativ auswirken. Die auf dem vom Landwirt gepachteten Flurstück vorhandenen Feuchtgrünlandbiotope benötigten eine feuchte Umgebung — das liege in der Natur der Sache. Wenn er nun die Entwässerungsmaßnahmen rückgängig machen müsse, werde das aber keineswegs die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks verhindern.

Bevor der Landwirt die Rohrverbindung zu den Gräben hergestellt habe, sei es ihm ja offenbar auch möglich gewesen, die Fläche zu bewirtschaften. Zudem sehe das Naturschutzgesetz selbst Kompromisse zwischen Landwirtschaft und Naturschutz vor: Sollte die Anordnung der Behörde den Landwirt tatsächlich unzumutbar belasten, könne er bei der Naturschutzbehörde Befreiung vom "Biotop-Zerstörungsverbot" beantragen. Wenn dies nicht möglich sei, könne er finanzielle Entschädigung beantragen.