Betriebliche Videokontrolle
onlineurteile.de - Am Tor zum Werksgelände einer Gießerei war unübersehbar eine Videokamera installiert, die aufzeichnete, wer wann das Gelände betrat und verließ. Einem Arbeitnehmer wurde nach Auswertung der Videoaufnahmen vorgeworfen, er habe das Werksgelände noch vor Schichtbeginn wieder verlassen. Die Mehrarbeitsschicht habe er sich trotzdem vergüten lassen. Wegen Arbeitszeitbetrugs kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Zunächst hatte der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg: Solches Bildmaterial sei nicht "gerichtsverwertbar", fand das Landesarbeitsgericht (LAG). Doch das Bundesarbeitsgericht hat dem LAG in diesem Punkt entschieden widersprochen und den Fall zurückverwiesen (2 AZR 296/22). Dass der Arbeitnehmer das Werksgelände vor Schichtbeginn verlassen habe, stehe fest, so die Bundesrichter.
Davon hätte das LAG bei seiner Entscheidung ausgehen und eventuell auch die betreffende Aufnahme in Augenschein nehmen müssen. So gebe es das EU-Recht vor. Ob die Videokontrolle zu 100 Prozent dem Bundesdatenschutzgesetz entspreche, spiele daher keine Rolle. Auch dann wäre die Aufnahme gerichtsverwertbar: Erstens, weil die Videoüberwachung hier offen und transparent durchgeführt werde. Zweitens, weil es hier um vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers gehe.