Beim Hausverkauf Wasserschaden verschwiegen

Kurzartikel

onlineurteile.de - Hauskäufer haben Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, wenn ihnen der Verkäufer bei den Kaufverhandlungen einen reparierten, aber erheblichen Leitungswasserschaden verschwieg. War von der Überschwemmung, die beim Verkauf nur drei Jahre zurücklag, der Estrich des gesamten Wohnbereichs betroffen und beliefen sich die Sanierungskosten auf über 13.300 Euro, handelt es sich nicht um einen "unerheblichen Mangel", über den der Verkäufer die Kaufinteressenten nicht aufklären muss.

Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig
Aktenzeichen: 7 U 199/21
Entscheidungsdatum: 14.02.2022
Urteilnummer: 57496